24. Eine Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 URG ist nach Schweizer Recht ein Antragsdelikt. Damit eine Untersuchungsbehörde überhaupt ein Untersuchungsverfahren eröffnet, ist es notwendig, einen Anfangsverdacht einer Verletzung eines Urheberrechts festzustellen. Daher müssen gewisse Anhaltspunkte vorliegen, welche eine mutmassliche Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 URG begründen.