23. Bei der Verfolgung von strafrechtlich relevanten Verstössen gegen das Urheberrecht haben die Inhaber des Urheberrechts ein Interesse an der strafrechtlichen Ahndung solcher Verletzungen und im Nachgang an das Strafverfahren als Geschädigter ein Interesse an Entschädigungszahlungen, um den so entstandenen wirtschaftlichen Schaden (lucrum cessans) zu kompensieren. Diesen Interessen stehen die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die informationelle Selbstbestimmung, der betroffenen Personen (Inhaber des Internetanschlusses und Urheberrechtsverletzer) gegenüber.