21. Eine von der Firma X vorgenommene Datenbearbeitung und die anschliessende Einleitung eines Strafverfahrens (durch die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter) zur Erlangung der sich hinter einer IP-Adresse verbergenden Identitätsdaten für die Anstrengung eines Zivilverfahrens verstossen gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Eine solche Datenbearbeitung zur Geltendmachung von Zivilansprüchen kann daher nicht gerechtfertigt werden (vgl. Rz. 12).