So ist etwa „ein Beschaffen von Daten mit unrechtmässigen Mitteln nur selten, ein Beschaffen wider Treu und Glauben praktisch überhaupt nie zu rechtfertigen“, während sich für eine blosse unrichtige Datenbearbeitung wohl eher ein Rechtfertigungsgrund finden lässt. Hierbei lassen sich die Rechtfertigungsgründe grundsätzlich in vier Gruppen einteilen ([direkte] wirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Vertragsabschluss, wirtschaftlicher Wettbewerb, Kreditüberprüfung; Veröffentlichung in einem Medium; nicht personenbezogene Datenbearbeitung sowie Daten einer Person des öffentlichen Lebens bezüglich ihres Wirkens in der Öffentlichkeit).