20. Damit ein überwiegendes privates Interesse angenommen werden kann, müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein. Art. 13 Abs. 2 DSG enthält eine Aufzählung von sechs nicht abschliessenden Rechtfertigungsgründe, welche dem Richter einen gewissen Anhaltspunkt für die Interessenabwägung an die Hand geben sollen. So ist etwa „ein Beschaffen von Daten mit unrechtmässigen Mitteln nur selten, ein Beschaffen wider Treu und Glauben praktisch überhaupt nie zu rechtfertigen“, während sich für eine blosse unrichtige Datenbearbeitung wohl eher ein Rechtfertigungsgrund finden lässt.