So hat auch die Firma X eigens eine spezielle Software („File Sharing Monitor“) entwickelt, um diese Daten überhaupt systematisch auszulesen und speichern zu können. Weiterhin ist ebenfalls keine gesetzliche Grundlage oder ein überwie- 7/12 gendes öffentliches Interesse für die von der Firma X durchgeführte Datenbearbeitung ersichtlich. Dennoch kann sich der Urheberrechtsverletzer im Gegensatz zum gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses aufgrund der von ihm begangenen Straftat nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen.