Während vom gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses nie von einer Einwilligung ausgegangen werden kann, ist für den Urheberrechtsverletzer zu prüfen, ob er mit einer solchen Datenerhebung rechnen musste. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer impliziten Einwilligung des Urheberrechtsverletzers ausgegangen werden, da die Daten lediglich zum Zwecke eines Datentransfers (urheberrechtlich geschütztes Werk in elektronischer Form) zwischen zwei Computerprogrammen ausgetauscht und übertragen werden und der gewöhnliche Nutzer nicht davon ausgehen kann, dass der Tauschpartner von diesen Übertragungsdaten ohne weiteres Zutun Kenntnis erhält.