13 Abs. 1 DSG sieht als mögliche Rechtfertigungsgründe die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder das Gesetz vor. Bei der Datenbearbeitung der Personendaten durch die Firma X liegt keine Einwilligung der betroffenen Personen (weder des Inhabers der IP-Adresse noch des Urheberrechtsverletzers) vor, da die Datenerhebung ohne deren Wissen erfolgt. Während vom gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses nie von einer Einwilligung ausgegangen werden kann, ist für den Urheberrechtsverletzer zu prüfen, ob er mit einer solchen Datenerhebung rechnen musste.