19. Die Aufzeichnung der Verbindungsdaten durch den „File Sharing Monitor“ stellt aufgrund der oben genannten Gründe (Rz. 6-19) eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG dar, welche zur Anstrengung eines Strafverfahrens eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 13 Abs. 1 DSG bedarf. Art. 13 Abs. 1 DSG sieht als mögliche Rechtfertigungsgründe die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder das Gesetz vor.