Der Tatsache, dass die Identitätsdaten hinter einer IP-Adresse grundsätzlich vom Fernmeldegeheimnis geschützt sind, ist im Rahmen des Auskunftsrechts der Geschädigten nach Meinung des EDÖB zwingend Rechnung zu tragen. Für die Urheberrechtsinhaber als Geschädigte ist es für die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs- und Kontrollrechte (vgl. Hauser/Schweri a.a.O, § 38 Rz. 5) nicht notwendig, die Identität des Inhabers des Internetanschlusses zu erhalten, welcher keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ausserdem können Sie ihre zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Urheberrechtsverletzer im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen.