Solche können dem (unschuldigen) Inhaber eines Internetanschlusses bzw. weiteren Nutzer eines Internetanschlusses allerdings drohen, wenn dessen Identität im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zu einem Zeitpunkt, in dem der Urheberrechtsverletzer noch nicht ermittelt wurde, den geschädigten Urheberrechtsinhabern bekannt gegeben wird. Der Tatsache, dass die Identitätsdaten hinter einer IP-Adresse grundsätzlich vom Fernmeldegeheimnis geschützt sind, ist im Rahmen des Auskunftsrechts der Geschädigten nach Meinung des EDÖB zwingend Rechnung zu tragen.