18. Zur Feststellung einer Straftat, vertritt der EDÖB die Meinung, dass es einem Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen eine Straftat begangen wurde, zuzumuten ist, einer Strafuntersuchung ausgesetzt zu werden, solange ihm hierdurch – bei Unschuldigkeit – keine ernsthaften Nachteile erwachsen. Solche können dem (unschuldigen) Inhaber eines Internetanschlusses bzw. weiteren Nutzer eines Internetanschlusses allerdings drohen, wenn dessen Identität im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zu einem Zeitpunkt, in dem der Urheberrechtsverletzer noch nicht ermittelt wurde, den geschädigten Urheberrechtsinhabern bekannt gegeben wird.