16. Um eine Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 URG strafrechtlich ahnden zu können, ist es notwendig, den Verletzer des Urheberrechts festzustellen. Mit den von der Firma X unternommenen Massnahmen kann aufgrund der IP-Adresse inklusive Datum und Uhrzeit ihrer Verwendung der Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses durch Untersuchungsbehörden mittels gesetzlich legitimierter Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses identifiziert werden (Art. 14 Abs. 4 BÜPF, vgl. auch hierzu Kritik von Bondallaz, a.a.