14. Nachfolgend wird die Verhältnismässigkeit ausschliesslich für die von der Firma X durchgeführte Datenbearbeitung im Rahmen der Anstrengung eines Strafverfahrens geprüft. 15. Damit eine Massnahme, welche in den Persönlichkeitsbereich einer privaten Person eingreift, als verhältnismässig eingestuft werden kann, muss diese im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der privaten Person stehen (Zumutbarkeit). Geeignetheit