Da ein solches Vorgehen darüber hinaus gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die Datenerhebung im Hinblick auf die Anstrengung eines Zivilverfahrens. Wenn eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im Rahmen eines Zivilverfahrens ermöglicht werden soll, bedarf es nach Meinung des EDÖB hierzu einer gesetzlichen Grundlage, welche analog wie die BÜPF im Strafverfahren die Bedingungen für eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses regelt. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung zur Anstrengung eines Strafverfahrens