13. Daher muss im Rahmen einer rein zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse der Urheberrechtsinhaber abgelehnt werden. Da ein solches Vorgehen darüber hinaus gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die Datenerhebung im Hinblick auf die Anstrengung eines Zivilverfahrens.