51). Dies gilt umso mehr, als die Urheberrechtsinhaber bzw. ihre Rechtsvertreter meist nicht einmal das Ende der Strafuntersuchung abwarten, um ihre Zivilansprüche gegen den eigentlichen Urheberrechtsverletzer geltend zu machen. Vielmehr nehmen sie bereits während der laufenden Strafuntersuchung Akteneinsicht, um die Identität der gutgläubige Inhaber des Internetanschlusses zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Forderungen festzustellen, obwohl diese keine Urheberrechtsverletzung begangen haben müssen.