Da die Identifizierung der Inhaber eines Internetanschlusses ausschliesslich im Rahmen einer Strafanzeige möglich ist, da die Identitätsdaten grundsätzlich durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind, umgehen die Urheberrechtsinhaber mit der Einleitung eines Strafverfahrens als Mittel zum Zweck zur Feststellung der Identität des Inhabers des Internetanschlusses und zur Geltendmachung von Zivilansprüchen gegenüber diesen das Fernmeldegeheimnis. Ein solches Vorgehen ist als dem Prinzip von Treu und Glauben entgegengesetzt bzw. als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da die Urheberrechtsinhaber das Rechtsin-