Die Software der Firma X umgeht im peer-to- peer Netzwerk einen Upload, um am Tauschgeschehen teilzunehmen. Damit täuscht die von der Firma X verwendete Software vor, sie sei ein gewöhnlicher Teilnehmer eines peer-to-peer Netzwerkes, um so inkognito bzw. ohne Wissen der betroffenen Personen (Inhaber des Internetanschlusses und/oder Urheberrechtsverletzer) Daten zu sammeln. 11. In wieweit die Verletzung des Transparenzprinzips durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt werden kann, wird nachfolgend geprüft (siehe Abschnitt: „Notwendigkeit eines Rechtfertigungsgrundes“).