9. Datenbearbeitungen haben nach Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG). Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst z.B. derjenige, welcher heimlich Daten beschafft, ohne dabei gegen eine Rechtsnorm zu verstossen (BBl 1988 II 449). Aus diesem Prinzip ist die Anforderung abzuleiten, dass eine Datenbeschaffung für die betroffene Person transparent erfolgen muss. Dies bedeutet, dass eine Datenbeschaffung und jede weitere Datenbearbeitung grundsätzlich für die betroffene Person erkennbar sein muss, der Betroffene also aus den Umständen heraus damit rechnen muss oder er entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wird.