Da die Firma X allerdings ihre Daten ohne Information und Wissen der betroffenen Personen erhebt, wird das Zweckmässigkeitsprinzip verletzt. In wieweit die Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt werden kann, wird nachfolgend geprüft (siehe Abschnitt: „Notwendigkeit eines Rechtfertigungsgrundes“). Treu und Glauben sowie Transparenzprinzip