Dies gilt vor allem, da eine solche Datenbearbeitung eine grosse Reichweite hat und die Persönlichkeitsrechte einer Vielzahl betroffener Personen tangiert werden. Der gesetzliche Rahmen sollte darüber hinaus die Beweiskraft solcher über das Internet gesammelten Daten und ihre Zulässigkeit als Beweismittel regeln. Zweckmässigkeitsprinzip 7. Gemäss dem Zweckmässigkeitsprinzip dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verwendet werden – eine entsprechende gesetzliche Regelung vorbehalten – der bei deren Erhebung angegeben wurde oder aus den Umständen erkennbar ist.