Da die Datenbearbeitung ohne Wissen der betroffenen Personen automatisiert und proaktiv durchgeführt wird sowie der Inhaber der Datensammlung darüber hinaus in die Lage versetzt wird, mit den gesammelten Daten im Nachgang Strafuntersuchungen gegen eine von vorne herein unbestimmte Anzahl von Personen anzustossen, vertritt der EDÖB die Meinung, dass eine solche Untersuchung explizit gesetzlich geregelt werden muss. Dies gilt vor allem, da eine solche Datenbearbeitung eine grosse Reichweite hat und die Persönlichkeitsrechte einer Vielzahl betroffener Personen tangiert werden.