12 DSG), ist darüber hinaus zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe (Art. 13 DSG) vorliegen, welche eine Datenbearbeitung dennoch ermöglichen. In diesem Rahmen kann die Firma X nach Art. 14 Abs. 2 DSG dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen, wie die Urheberrechtsinhaber. Rechtmässigkeitsprinzip