Eine solche ist gegeben, wenn die Datenbearbeitung den Grundsätzen des Datenschutzes entspricht, welche namentlich sind: die Einhaltung des Rechtmässigkeitsprinzips (Art. 4 Abs. 1 DSG), des Zweckmässigkeitsprinzips (Art. 4 Abs. 3 DSG), des Transparenzprinzips (Art. 4 Abs. 2 DSG), des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 4 Abs. 2 DSG) sowie die Grundsätze für eine Bekanntgabe der Daten ins Ausland (Art. 6 DSG). Falls diese nicht eingehalten werden und bei der Datenbearbeitung von einer Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden muss (Art. 12 DSG), ist darüber hinaus zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe (Art.