5. Um die Konformität der Datenbearbeitung durch die Firma X mit dem DSG beurteilen zu können, muss diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine rechtmässige Datenbearbeitung geprüft werden. Eine solche ist gegeben, wenn die Datenbearbeitung den Grundsätzen des Datenschutzes entspricht, welche namentlich sind: die Einhaltung des Rechtmässigkeitsprinzips (Art. 4 Abs. 1 DSG), des Zweckmässigkeitsprinzips (Art. 4 Abs. 3 DSG), des Transparenzprinzips (Art. 4 Abs. 2 DSG), des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 4 Abs. 2 DSG) sowie die Grundsätze für eine Bekanntgabe der Daten ins Ausland (Art.