4. Die Voraussetzungen für eine Empfehlung im Sinne des DSG sind gegeben, da die Bearbeitungsmethoden grundsätzlich geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG). Verstösst eine Datenbearbeitung zudem gegen die Vorschriften des Datenschutzes, kann der EDÖB gestützt auf Art. 29 Abs. 3 DSG empfehlen, die Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen.