Obwohl das DSG auf ein Strafverfahren keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG), sind die Untersuchungsbehörden dazu berechtigt, bei der Gewährung von Akteneinsichtsrechten gegenüber den Geschädigten mögliche entgegenstehende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. z.B. Art. 108 des Entwurfs der Schweizerischen Prozessordnung StPO) und 3/12 eine Interessensabwägung im Hinblick auf die Bekanntgabe der Daten durchzuführen. Zudem sind auch die Strafverfolgungsbehörden an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 320 StGB).