Lediglich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage kann das Fernmeldegeheimnis durchbrochen werden. Auf diese Weise können Untersuchungsbehörden gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (SR 780.1, BÜPF) und Art. 14 Abs. 4 BÜPF aufgrund von Verbindungsdaten die dazugehörigen Identitätsdaten von den Anbietern von Fernmeldediensten herausverlangen. Obwohl das DSG auf ein Strafverfahren keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 lit.