3. Die urheberrechtlich geschützten Werke sowie die zum Download benötigten Verbindungsdaten (IP-Adresse), für welche die Firma X einen Nachforschungsauftrag hat, werden auf peer-to-peer Plattformen von Teilnehmern an Tauschbörsen teilweise öffentlich zugänglich gemacht. Zudem ist die Firma X ohnehin ein Tauschpartner und erhält die zur Verbindung und dem dazugehörigen Download relevanten Daten vom Anbieter der jeweiligen Datei auf freiwilliger Basis. Diese der Firma X zugänglich gemachten Verbindungsdaten fallen daher nicht unter das Fernmeldegeheimnis.