1. Die von der Firma X durchgeführte Datenbearbeitung zielt darauf ab, den Urheberrechtsinhabern die Möglichkeit zu eröffnen, die hinter einem Austausch urheberrechtlich geschützter Daten stehenden Personen (Inhaber des Internetanschlusses bzw. Urheberrechtsverletzer) zu bestimmen. Da dies aufgrund der Verbindungsdaten (insbesondere der IP-Adresse) im Rahmen einer Strafanzeige in der Regel möglich ist, werden namentlich IP-Adressen als personenbezogene Daten angesehen (Art. 3 lit. a DSG; Basler Kommentar zum DSG, Urs Belser zu Art.