Diese Daten werden dann in Abmahnverfahren verwendet, um gegenüber den betroffenen Personen Schadensersatzforderungen geltend zu machen und eine Unterlassungserklärung anzustreben. Tritt die betroffene Person nicht auf diese Forderungen ein, stellen die Inhaber der Urheberrechte bzw. deren Rechtsvertreter eine zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderungen in Aussicht. 2/12 II. Erwägungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten: