Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Bern, den 09. Januar 2008 EMPFEHLUNG gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), betreffend die Bearbeitung und Weitergabe von elektronischen Datenspuren durch die Firma X im Auftrag von Urheberrechtsinhabern