{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109---Bearbeitu_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VzSlrkWUVtmV/20080109%20-%20Bearbeitung%20von%20Personendaten%20im%20Rahmen%20der%20Bek%C3%A4mpfung%20von%20Urheberrechtsverletzungen%20in%20P2P-Netzwerken.pdf", "Checksum": "2b9c635b6cf62aac0d839d448d2126d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 - Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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In der derzeitigen Praxis kann aufgrund des von den Untersuchungsbehörden gewährten Akteneinsichtsrechts, die von der Firma X unternommene Datenbearbeitung nicht auf den Zweck der\n9/12\nstrafrechtlichen Verfolgung der Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 URG beschränkt werden.\nVielmehr werden über den Institutionsmissbrauch des Akteneinsichtsrechts diese von der Firma X\nerhobenen Daten unrechtmässig zur Anstrengung von Zivilverfahren gegen die jeweiligen gutgläubigen Inhaber des Internetanschlusses verwendet. Damit wird letztendlich im zivilrechtlichen\nBereich das Fernmeldegeheimnis umgangen und die Urheberrechtsinhaber machen hiervon auch\nregen Gebrauch. Da hierdurch die Persönlichkeitsrechte einer unbeschränkten Anzahl gutgläubiger Inhaber von Internetanschlüssen verletzt werden, kann auch im vorliegenden Fall die Anstrengung eines Strafverfahrens nicht als ausreichender Rechtfertigungsgrund angesehen werden, solange nicht gewährleistet werden kann, dass die Identität gutgläubiger Inhaber von Internetanschlüssen im Strafverfahren geschützt werden.\n\nNotwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage und Schlussfolgerung\n\n28. Faktisch ist der Umweg über die Einleitung eines Strafverfahrens, um so die Identität des Inhabers\ndes Internetanschlusses zu erhalten, eine Umgehung des Fernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich. Gemäss Art. 35 Abs. 1 BV ist der Gesetzgeber dazu angehalten, die Grundrechte,\nwelche die Privatsphäre schützen auch im privatrechtlichen Bereich durchzusetzen (S. Bondallaz,\na.a.O., Rz. 265). Eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses bedarf daher (wenn eine solche vom Gesetzgeber gewünscht wird) aus Sicht des EDÖB einer expliziten gesetzlichen Grundlage, welche regelt, wann, wie und unter welchen Bedingungen eine solche Durchbrechung möglich sein sollte. Das blosse Ausnutzen einer Gesetzeslücke kann hierfür nicht ausreichen.\n\n29. Bereits in der parlamentarischen Diskussion zu Art. 51 URG im Hinblick auf die Durchsetzung der\nAuskunftspflicht von Nutzern urheberrechtlicher Werke gegenüber den Verwertungsgesellschaften\npräzisiert der Gesetzgeber in der Botschaft hierzu, dass die Erteilung von Auskünften zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht hoheitlich durchgesetzt werden kann, sondern er\nverweist ausdrücklich auf den privatrechtlichen Klageweg (BBl 1989 III 561). Auch in der kürzlich\ngeführten parlamentarischen Diskussion zur Umsetzung des WIPO-Abkommens wurde ein Ausbau der verwandten Schutzrechte diskutiert. Dieser wurde allerdings vom Gesetzgeber abgelehnt,\nda kein ersichtlicher Grund besteht von der 1992 vorgenommenen Interessensabwägung abzuweichen (BBl 2006 3404). Somit hat der Gesetzgeber bisher für eine Durchsetzung von zivilrechtlichen Urheberrechtsansprüchen mit hoheitlichen Mitteln noch keine gesetzliche Grundlage geschaffen.\n\n30. Aus datenschutzrechtlicher Sicht könnte daher einzig die Sammlung von IP-Adressen inklusive\nZeitstempel zum Zwecke der Strafverfolgung als ein überwiegendes privates Interesse angesehen\nwerden (vgl. Rz. 19-24). Solange allerdings (sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland) nicht\ngewährleistet ist, dass die Identität der Inhaber eines Internetanschlusses solange geschützt\nbleibt, bis diese der Urheberrechtsverletzung überführt werden konnten, ist die Datenbearbeitung\ndurch die Firma X und die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter in ihrer Gesamtheit\ndazu geeignet, die Persönlichkeit betroffener Personen (Inhaber von Internetanschlüssen, welche\nkeine Urheberrechtsverletzung begangen haben) zu verletzen (vgl. Rz. 25-27).\n\n31. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Firma X erhobenen Daten in der oben\nbeschriebenen Form zur Identifikation eines Inhabers eines Internetanschlusses, welcher keine\nUrheberrechtsverletzung begangen hat, verwendet werden, ist die durchgeführte Datenbearbeitung insgesamt als unrechtmässig zu qualifizieren.\n\n32. Zu prüfen ist auch, ob und in wie weit weniger schwerwiegende Möglichkeiten bestehen, um Urheberrechtsverletzungen zu bekämpfen. Hierbei ist vor allem an Massnahmen wie spezielle Filter\n10/12\nzu denken, die von Anbietern von Internetzugängen genutzt werden können, um den Austausch\nspezifischer Dateien in P2P-Netzwerken auf der Basis einer Datenbank urheberrechtlich ge-\n1\nschützter Werke zu unterbinden. Solche Technologien existieren bereits heute .\n\n1\nVgl. http://www.juriscom.net/etc\n11/12\nIII.\n\n"}