{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109---Bearbeitu_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VzSlrkWUVtmV/20080109%20-%20Bearbeitung%20von%20Personendaten%20im%20Rahmen%20der%20Bek%C3%A4mpfung%20von%20Urheberrechtsverletzungen%20in%20P2P-Netzwerken.pdf", "Checksum": "2b9c635b6cf62aac0d839d448d2126d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 - Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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Grundsätzlich\nstehen den Geschädigten im Rahmen eines Strafverfahrens Parteirechte, insbesondere Mitwir-\nkungs- und Kontrollrechte zu (Hauser, Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. neu überarbeitete und ergänzte Auflage, Helbing & Lichtenhahn, Basel, Genf, München, 1999, §38, Rz. 5,\n7). Hierbei beurteilt sich die Frage der Akteneinsicht nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen wie sie auch in dem Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,\nhttp://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/6977.pdf) geregelt sind. Gemäss Art. 108 StPO darf die Einsichtnahme verweigert oder beschränkt werden, wenn ihr wesentliche öffentliche und private Interessen entgegenstehen oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (BBl 2007 Nr. 42 S. 6977). In BGE 95 I 109 stellt das Bundesgericht fest, dass das\nAkteneinsichtsrecht (sowohl in abgeschlossenen als auch in laufenden Verfahren) seine Grenzen\nan den öffentlichen Interessen des Staates oder den berechtigten Geheimhaltungsinteressen Privater findet. Aus diesem Grund kann es geboten sein, im Rahmen von laufenden Untersuchungen\ndas Akteneinsichtsrecht zu verweigern. Im vorliegenden Fall wird das Akteneinsichtsrecht dazu\ngebraucht, gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses ein Zivilverfahren zu einem Zeitpunkt anzustrengen, in welchem das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der Urheberrechtsverletzer noch nicht feststeht. Zudem hat die geschädigte Partei ausschliesslich über das\nAkteneinsichtsrecht die Möglichkeit die sich hinter einer IP-Adresse verbergende Identität des Anschlussinhabers zu erlangen. In einem rein zivilrechtlichen Verfahren besteht eine solche Möglichkeit nicht, da die Identität hinter einer IP-Adresse vom Fernmeldegeheimnis geschützt ist. Wird\ndie Identität des Inhabers eines Internetanschlusses dem Urheberrechtsinhaber bekannt, kann\nsich der Inhaber des Internetanschlusses mit Zivilforderungen konfrontiert sehen, obwohl er möglicherweise keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der EDÖB vertritt die Meinung, dass\neine solche Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage möglich sein darf. Auf der anderen Seite entsteht dem Urheberrechtsinhaber kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn das Akteneinsichtsrecht erst nach erfolgreichem Abschluss\nder Strafuntersuchung gewährt wird und der Urheberrechtsverletzer gefunden wurde. Selbst eine\nadhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche im Rahmen des Strafverfahrens würde ausreichen, um die Zivilforderungen des Urheberrechtsinhabers angemessen zu berücksichtigen.\nDaher gebietet es das schützenswerte private Interesse des Anschlussinhabers, dass seine Identität nur dann bekannt gegeben wird, wenn ihm eine Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden konnte und er sich daher nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen kann.\n\n26. Dies gilt umso mehr als gemäss Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Dieses Recht kann gemäss Art. 8 Abs.\n2 EMRK von einer Behörde aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (z.B. durch die BÜPF in Strafverfahren) eingeschränkt werden. Da sich allerdings Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur an den Gesetzgeber, sondern auch an die anwendenden Behörden (hier die Strafverfolgungsbehörden) richtet\n(Stéphane Bondallaz, La protection des personnes et de leur données dans les télécommunications, Schulthess, Zürich, Basel, Genf, 2007, Rz. 334, S. 103), sind auch diese angehalten, die\nPersönlichkeitsrechte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zu schützen. Daher sollte in jedem\nFall verhindert werden, dass die Identität eines Inhabers des Internetzugangs (welche durch das\nFernmeldegeheimnis geschützt ist und nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage durchbrochen\nwerden kann) bekannt wird, solange diesem keine Schuld an der Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden kann.\n\n"}