{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109---Bearbeitu_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VzSlrkWUVtmV/20080109%20-%20Bearbeitung%20von%20Personendaten%20im%20Rahmen%20der%20Bek%C3%A4mpfung%20von%20Urheberrechtsverletzungen%20in%20P2P-Netzwerken.pdf", "Checksum": "2b9c635b6cf62aac0d839d448d2126d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 - Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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So ist etwa „ein Beschaffen von Daten mit unrechtmässigen\nMitteln nur selten, ein Beschaffen wider Treu und Glauben praktisch überhaupt nie zu rechtfertigen“, während sich für eine blosse unrichtige Datenbearbeitung wohl eher ein Rechtfertigungsgrund finden lässt. Hierbei lassen sich die Rechtfertigungsgründe grundsätzlich in vier Gruppen\neinteilen ([direkte] wirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Vertragsabschluss, wirtschaftlicher\nWettbewerb, Kreditüberprüfung; Veröffentlichung in einem Medium; nicht personenbezogene Datenbearbeitung sowie Daten einer Person des öffentlichen Lebens bezüglich ihres Wirkens in der\nÖffentlichkeit). Ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, muss aufgrund der konkreten Umstände\nim Einzelfall anhand einer sorgfältigen Interessensabwägung entscheiden werden (Urteil der\nEDSK vom 21. November 1996, VPB 62.42B, E. V 1b). Als schützenswerte Interessen können\nhierbei alle „Interessen von allgemein anerkanntem Wert“ angesehen werden (A. Bucher, natürliche Personen, S. 536 in Basler Kommentar zum DSG Corrado Rampini zu Art. 13 DSG Rz. 22).\n\n21. Eine von der Firma X vorgenommene Datenbearbeitung und die anschliessende Einleitung eines\nStrafverfahrens (durch die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter) zur Erlangung der\nsich hinter einer IP-Adresse verbergenden Identitätsdaten für die Anstrengung eines Zivilverfahrens verstossen gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Eine solche Datenbearbeitung zur Geltendmachung von Zivilansprüchen kann daher nicht gerechtfertigt werden (vgl. Rz. 12).\n\n22. Aus Art. 13 Abs. 2 DSG kann im vorliegenden Fall nur für Einleitung eines Strafverfahrens ein\nüberwiegendes privates Interesse als Rechtfertigungsgrund entnommen werden, wobei allerdings\neine Interessensabwägung entwickelt werden muss (vgl. Rz. 14ff.).\n\n23. Bei der Verfolgung von strafrechtlich relevanten Verstössen gegen das Urheberrecht haben die\nInhaber des Urheberrechts ein Interesse an der strafrechtlichen Ahndung solcher Verletzungen\nund im Nachgang an das Strafverfahren als Geschädigter ein Interesse an Entschädigungszahlungen, um den so entstandenen wirtschaftlichen Schaden (lucrum cessans) zu kompensieren.\nDiesen Interessen stehen die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die informationelle Selbstbestimmung, der betroffenen Personen (Inhaber des Internetanschlusses und Urheberrechtsverletzer) gegenüber.\n\n24. Eine Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 URG ist nach Schweizer Recht ein Antragsdelikt.\nDamit eine Untersuchungsbehörde überhaupt ein Untersuchungsverfahren eröffnet, ist es notwendig, einen Anfangsverdacht einer Verletzung eines Urheberrechts festzustellen. Daher müssen gewisse Anhaltspunkte vorliegen, welche eine mutmassliche Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 URG begründen. Sogar für eine heimliche Datenbearbeitung kann in diesem Rahmen ein ausreichender Rechtfertigungsgrund gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass eine\nvorherige Anzeige aufgrund des Transparenzprinzips ein Strafverfahren verunmöglicht oder wesentlich erschwert, da der Urheberrechtsverletzer wichtige Beweismittel vernichten könnte bzw.\ndiese gar nicht erst erhoben werden könnten.\n\n"}