{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109---Bearbeitu_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VzSlrkWUVtmV/20080109%20-%20Bearbeitung%20von%20Personendaten%20im%20Rahmen%20der%20Bek%C3%A4mpfung%20von%20Urheberrechtsverletzungen%20in%20P2P-Netzwerken.pdf", "Checksum": "2b9c635b6cf62aac0d839d448d2126d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 - Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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Mit den von der Firma X unternommenen Massnahmen kann aufgrund der IP-Adresse inklusive Datum und Uhrzeit ihrer Verwendung\nder Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses durch Untersuchungsbehörden mittels gesetzlich\nlegitimierter Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses identifiziert werden (Art. 14 Abs. 4\nBÜPF, vgl. auch hierzu Kritik von Bondallaz, a.a.O. Rz. 1803ff., 1834). Diese Massnahme ist geeignet, um den Täterkreis auf diejenigen Personen einzuschränken, welche den Internetanschluss\nbenutzen und basierend hierauf weitere Massnahmen (wie z.B. Einvernahmen, Hausdurchsuchungen und/oder Beschlagnahmungen) zu ergreifen, um den tatsächlichen Urheberrechtsverlet-\n\n6/12\nzer feststellen zu können. Daher ist die von der Firma X durchgeführte Datenbearbeitung geeignet, um eine Strafuntersuchung einzuleiten.\n\nErforderlichkeit\n\n17. Die von der Firma X im Auftrag der Urheberrechtsinhaber ergriffenen Massnahmen zielen letztlich\nauf die Identifikation des Inhabers des Internetanschlusses ab. Für eine Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ist grundsätzlich ein erster Anhaltspunkt nötig, damit ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person eingeleiten werden kann. Daher kann es erforderlich sein, in\ndiesem Rahmen eine Urheberrechtsverletzung festzustellen, da somit die Erfolgswahrscheinlichkeit der Überführung des Täters erheblich gesteigert wird.\n\nZumutbarkeit\n\n18. Zur Feststellung einer Straftat, vertritt der EDÖB die Meinung, dass es einem Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen eine Straftat begangen wurde, zuzumuten ist, einer Strafuntersuchung ausgesetzt zu werden, solange ihm hierdurch – bei Unschuldigkeit – keine ernsthaften\nNachteile erwachsen. Solche können dem (unschuldigen) Inhaber eines Internetanschlusses bzw.\nweiteren Nutzer eines Internetanschlusses allerdings drohen, wenn dessen Identität im Rahmen\ndes Akteneinsichtsrechts zu einem Zeitpunkt, in dem der Urheberrechtsverletzer noch nicht ermittelt wurde, den geschädigten Urheberrechtsinhabern bekannt gegeben wird. Der Tatsache, dass\ndie Identitätsdaten hinter einer IP-Adresse grundsätzlich vom Fernmeldegeheimnis geschützt\nsind, ist im Rahmen des Auskunftsrechts der Geschädigten nach Meinung des EDÖB zwingend\nRechnung zu tragen. Für die Urheberrechtsinhaber als Geschädigte ist es für die Wahrnehmung\nihrer Mitwirkungs- und Kontrollrechte (vgl. Hauser/Schweri a.a.O, § 38 Rz. 5) nicht notwendig, die\nIdentität des Inhabers des Internetanschlusses zu erhalten, welcher keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ausserdem können Sie ihre zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Urheberrechtsverletzer im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen. Hingegen ist dem überführten Urheberrechtsverletzer die Bekanntgabe seiner Identität gegenüber den geschädigten Urheberrechtsinhabern sehr wohl zuzumuten.\n\nNotwendigkeit eines Rechtfertigungsgrundes\n\n19. Die Aufzeichnung der Verbindungsdaten durch den „File Sharing Monitor“ stellt aufgrund der oben\ngenannten Gründe (Rz. 6-19) eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG dar, welche zur Anstrengung eines Strafverfahrens eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 13 Abs. 1\nDSG bedarf. Art. 13 Abs. 1 DSG sieht als mögliche Rechtfertigungsgründe die Einwilligung des\nVerletzten, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder das Gesetz vor. Bei der\nDatenbearbeitung der Personendaten durch die Firma X liegt keine Einwilligung der betroffenen\nPersonen (weder des Inhabers der IP-Adresse noch des Urheberrechtsverletzers) vor, da die Datenerhebung ohne deren Wissen erfolgt. Während vom gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses nie von einer Einwilligung ausgegangen werden kann, ist für den Urheberrechtsverletzer zu prüfen, ob er mit einer solchen Datenerhebung rechnen musste. Im vorliegenden Fall kann\nnicht von einer impliziten Einwilligung des Urheberrechtsverletzers ausgegangen werden, da die\nDaten lediglich zum Zwecke eines Datentransfers (urheberrechtlich geschütztes Werk in elektronischer Form) zwischen zwei Computerprogrammen ausgetauscht und übertragen werden und\nder gewöhnliche Nutzer nicht davon ausgehen kann, dass der Tauschpartner von diesen Übertragungsdaten ohne weiteres Zutun Kenntnis erhält. So hat auch die Firma X eigens eine spezielle\nSoftware („File Sharing Monitor“) entwickelt, um diese Daten überhaupt systematisch auszulesen\nund speichern zu können. Weiterhin ist ebenfalls keine gesetzliche Grundlage oder ein überwie-\n7/12\ngendes öffentliches Interesse für die von der Firma X durchgeführte Datenbearbeitung ersichtlich.\nDennoch kann sich der Urheberrechtsverletzer im Gegensatz zum gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses aufgrund der von ihm begangenen Straftat nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen.\n\n"}