{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109---Bearbeitu_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VzSlrkWUVtmV/20080109%20-%20Bearbeitung%20von%20Personendaten%20im%20Rahmen%20der%20Bek%C3%A4mpfung%20von%20Urheberrechtsverletzungen%20in%20P2P-Netzwerken.pdf", "Checksum": "2b9c635b6cf62aac0d839d448d2126d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 - Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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Weder auf den Webseiten der Tauschbörsen, auf welchen man die File-Sharing-Software zur Teilnahme an einem peer-\nto-peer Netzwerk herunterladen kann, noch über die Kommunikationskanäle, über welche File-\nSharing-Programme in der Regel verfügen, wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Verbindungsdaten aufgezeichnet werden könnten. Der Inhaber des Internetanschlusses erhält von\nder Datenaufzeichnung in keinem Fall Kenntnis, da er im Kommunikationsprozess zwischen dem\nUrheberrechtsverletzer und der Firma X nicht eingebunden ist. Zudem hat die Firma X denn auch\neigens zur Sammlung von solchen Verbindungsdaten eine Software (File Sharing Monitor) entwickelt, welche dazu dient systematisch und ohne Kenntnis der Betroffenen Verbindungsdaten aufzuzeichnen. Alleine schon die Konzeption der Software, welche es erlaubt unerkannt Dateien herunterzuladen ohne dabei gleichzeitig andere Dateien zum Upload bereitzustellen ist darauf angelegt, heimlich Verbindungsdaten aufzuzeichnen. Heute gestatten übliche File-Sharing Programme\neine Teilnahme an einem peer-to-peer Netzwerk nur dann einen Download, wenn gleichzeitig Dateien zum Upload zur Verfügung gestellt werden. Die Software der Firma X umgeht im peer-to-\npeer Netzwerk einen Upload, um am Tauschgeschehen teilzunehmen. Damit täuscht die von der\nFirma X verwendete Software vor, sie sei ein gewöhnlicher Teilnehmer eines peer-to-peer Netzwerkes, um so inkognito bzw. ohne Wissen der betroffenen Personen (Inhaber des Internetanschlusses und/oder Urheberrechtsverletzer) Daten zu sammeln.\n\n11. In wieweit die Verletzung des Transparenzprinzips durch ein überwiegendes privates Interesse\ngerechtfertigt werden kann, wird nachfolgend geprüft (siehe Abschnitt: „Notwendigkeit eines\nRechtfertigungsgrundes“).\n\n12. Weiterhin werden die von der Firma X gesammelten Daten vorwiegend mit dem Ziel gesammelt,\num den Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses zu identifizieren und anschliessend gegen-\n5/12\nüber diesem Zivilansprüche geltend zu machen. Da die Identifizierung der Inhaber eines Internetanschlusses ausschliesslich im Rahmen einer Strafanzeige möglich ist, da die Identitätsdaten\ngrundsätzlich durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind, umgehen die Urheberrechtsinhaber\nmit der Einleitung eines Strafverfahrens als Mittel zum Zweck zur Feststellung der Identität des Inhabers des Internetanschlusses und zur Geltendmachung von Zivilansprüchen gegenüber diesen\ndas Fernmeldegeheimnis. Ein solches Vorgehen ist als dem Prinzip von Treu und Glauben entgegengesetzt bzw. als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da die Urheberrechtsinhaber das Rechtsinstitut der Akteneinsicht in einem Strafverfahren gegenüber einem Urheberrechtsverletzer dazu\nverwenden, sich für ein Zivilverfahren gegen einen gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses durch die Umgehung des Telefongeheimnisses eine bessere Ausgangslage zu verschaffen.\nEs liegt in diesem Falle ein Institutionenmissbrauch vor (Heinrich Honsell, Basler Kommentar zum\nZivilgesetzbuch, 2. Auflage, Helbing & Lichtenhahn Verlag, Basel, 2002, Art. 2, Rz. 51). Dies gilt\numso mehr, als die Urheberrechtsinhaber bzw. ihre Rechtsvertreter meist nicht einmal das Ende\nder Strafuntersuchung abwarten, um ihre Zivilansprüche gegen den eigentlichen Urheberrechtsverletzer geltend zu machen. Vielmehr nehmen sie bereits während der laufenden Strafuntersuchung Akteneinsicht, um die Identität der gutgläubige Inhaber des Internetanschlusses zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Forderungen festzustellen, obwohl diese keine Urheberrechtsverletzung begangen haben müssen.\n\n13. Daher muss im Rahmen einer rein zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse der Urheberrechtsinhaber abgelehnt werden. Da ein solches Vorgehen darüber hinaus gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die Datenerhebung im Hinblick\nauf die Anstrengung eines Zivilverfahrens. Wenn eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im Rahmen eines Zivilverfahrens ermöglicht werden soll, bedarf es nach Meinung des EDÖB\nhierzu einer gesetzlichen Grundlage, welche analog wie die BÜPF im Strafverfahren die Bedingungen für eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses regelt.\n\nVerhältnismässigkeit der Datenbearbeitung zur Anstrengung eines Strafverfahrens\n\n14. Nachfolgend wird die Verhältnismässigkeit ausschliesslich für die von der Firma X durchgeführte\nDatenbearbeitung im Rahmen der Anstrengung eines Strafverfahrens geprüft.\n\n15. Damit eine Massnahme, welche in den Persönlichkeitsbereich einer privaten Person eingreift, als\nverhältnismässig eingestuft werden kann, muss diese im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck\ngeeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen\nVerhältnis zum Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der privaten Person stehen (Zumutbarkeit).\n\nGeeignetheit\n\n"}