{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109---Bearbeitu_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/VzSlrkWUVtmV/20080109%20-%20Bearbeitung%20von%20Personendaten%20im%20Rahmen%20der%20Bek%C3%A4mpfung%20von%20Urheberrechtsverletzungen%20in%20P2P-Netzwerken.pdf", "Checksum": "2b9c635b6cf62aac0d839d448d2126d3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 - Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. 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Diese Daten werden dann in Abmahnverfahren verwendet,\num gegenüber den betroffenen Personen Schadensersatzforderungen geltend zu machen und eine Unterlassungserklärung anzustreben. Tritt die betroffene Person nicht auf diese Forderungen\nein, stellen die Inhaber der Urheberrechte bzw. deren Rechtsvertreter eine zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderungen in Aussicht.\n\n2/12\nII.\n\nErwägungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten:\n\n1. Die von der Firma X durchgeführte Datenbearbeitung zielt darauf ab, den Urheberrechtsinhabern\ndie Möglichkeit zu eröffnen, die hinter einem Austausch urheberrechtlich geschützter Daten stehenden Personen (Inhaber des Internetanschlusses bzw. Urheberrechtsverletzer) zu bestimmen.\nDa dies aufgrund der Verbindungsdaten (insbesondere der IP-Adresse) im Rahmen einer Strafanzeige in der Regel möglich ist, werden namentlich IP-Adressen als personenbezogene Daten angesehen (Art. 3 lit. a DSG; Basler Kommentar zum DSG, Urs Belser zu Art. 3 DSG, Rz. 6; Artikel\n29 Datenschutzgruppe, Stellungnahme 04/2007 zum Begriff „personenbezogene Daten“,\nhttp://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/2007/wp136_de.pdf). Da die IP-Adresse\nein personenbezogenes Datum darstellt, sind alle mit ihr in Verbindung gebrachten Daten (wie in\nRz. 4 aufgeführt) ebenfalls als personenbezogene Daten anzusehen. Zudem können in diesem\nZusammenhang diese Daten als besonders schützenswertes Personendaten gemäss Art. 3 lit. c\nZiff. 4 DSG angesehen werden, da sie im Rahmen eines Strafverfahrens zur Feststellung einer\nStraftat verwendet werden.\n\n2. Unter „Bearbeiten“ ist jeder Umgang mit Personendaten zu verstehen, dabei insbesondere das\nBeschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten\nvon Daten (Art. 3 Bst. e DSG). Im vorliegenden Fall beschafft, verwendet und bewahrt die Firma X\npersonenbezogene Daten auf und gibt die so erhobenen Personendaten an die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter ins Ausland weiter. In einem zweiten Schritt verwenden die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter die Verbindungsdaten, um über eine Strafanzeige\nden Inhaber des dazugehörigen Internetanschlusses zu identifizieren. Um die von der Firma X\ndurchgeführte Datenbearbeitung beurteilen zu können, muss diese im Gesamtkontext und nicht\nisoliert betrachtet werden.\n\n3. Die urheberrechtlich geschützten Werke sowie die zum Download benötigten Verbindungsdaten\n(IP-Adresse), für welche die Firma X einen Nachforschungsauftrag hat, werden auf peer-to-peer\nPlattformen von Teilnehmern an Tauschbörsen teilweise öffentlich zugänglich gemacht. Zudem ist\ndie Firma X ohnehin ein Tauschpartner und erhält die zur Verbindung und dem dazugehörigen\nDownload relevanten Daten vom Anbieter der jeweiligen Datei auf freiwilliger Basis. Diese der\nFirma X zugänglich gemachten Verbindungsdaten fallen daher nicht unter das Fernmeldegeheimnis. Für deren Bearbeitung (insbesondere Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe der von der\nFirma X gesammelten personenbezogenen Daten) ist das Datenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 1 lit. a\nDSG) anwendbar.\n\nIm Gegensatz zu den im vorliegenden Fall ausgetauschten und damit gegenüber dem Tauschpartner zugänglich gemachten Verbindungsdaten sind die zugehörigen Identitätsdaten (wie Name,\nVorname, Adresse, etc., welche lediglich dem Anbieter des Internetanschlusses bekannt sind)\ngrundsätzlich vom Fernmeldegeheimnis geschützt. Lediglich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage kann das Fernmeldegeheimnis durchbrochen werden. Auf diese Weise können Untersuchungsbehörden gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (SR 780.1, BÜPF) und Art. 14 Abs. 4 BÜPF aufgrund von Verbindungsdaten die dazugehörigen Identitätsdaten von den Anbietern von Fernmeldediensten herausverlangen. Obwohl das DSG auf ein Strafverfahren keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG),\nsind die Untersuchungsbehörden dazu berechtigt, bei der Gewährung von Akteneinsichtsrechten\ngegenüber den Geschädigten mögliche entgegenstehende öffentliche und private Interessen zu\nberücksichtigen (vgl. z.B. Art. 108 des Entwurfs der Schweizerischen Prozessordnung StPO) und\n3/12\neine Interessensabwägung im Hinblick auf die Bekanntgabe der Daten durchzuführen. Zudem\nsind auch die Strafverfolgungsbehörden an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 320 StGB).\n\n"}