1. Die SBB haben sich bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit, namentlich bei der Durchführung von Alkohol- und Drogentests, an den einschlägigen Bestimmungen der Bahnreform 2 (Art. 82 ff) zu orientieren. 2. Daten zum Drogenkonsum der Angestellten während der Freizeit, welcher die Verkehrssicherheit der SBB nicht mehr tangiert, dürfen nicht bearbeitet werden. 3. Es sind Grenzwerte für Drogen- und Alkoholtests zu definieren, welche sich an den Sicherheitsanforderungen der Verkehrssicherheit orientieren. Werden diese Grenzwerte unterschritten, sollen keine Daten bearbeitet werden. 4. Die SBB teilen dem Eidg.