10. Alkoholtests sind gegenwärtig – verdachtsfrei – in der Erstuntersuchung vorgesehen (vgl. Anhang 5 Richtlinie BAV), in den periodischen Untersuchungen werden sie nicht detailliert angesprochen, wobei anzunehmen ist, dass sie bei Indikation einmal monatlich vorgenommen werden (Nachweis der einmonatigen Alkoholabstinenz zum Wiedererlangen der Fahrtauglichkeit nach Alkoholproblem, § B, Anhang 5 zur Richtlinie BAV). Nach der Bahnreform 2 werden Alkoholtests sowohl verdachtsfrei in der Erstuntersuchung als auch später nach Indikation vorgenommen. 11.