Nach Angaben der SBB wurden bis dato keine Alkoholtests vorgenommen. 9. Bei der Gegenüberstellung der Drogentest-Praxis der SBB (vgl. insb. Schreiben vom Medical Service und vom BAV vom 20. April 2007) mit den heutigen und zukünftigen gesetzlichen Grundlagen (insb. VTE und ihre Anhänge sowie Art. 82 ff Bahnreform 2) fällt auf, dass unangekündigte Urinanalysen zur Aufdeckung eines unregelmässigen oder punktuellen Cannabis-Konsums jederzeit möglich sind, wogegen gemäss Art. 53 VTE (und gemäss Art. 82 Abs. 2 Bahnreform 2) invasive Urinanalysen zur Aufdeckung von Drogenkonsum nur bei entsprechender Indikation durchgeführt werden dürfen.