Im Anhang 5 zur Richtlinie BAV werden die Untersuchungen auf Suchtkrankheiten – Alkohol- und Drogenmissbrauch – beschrieben, wobei der Cannabis-Konsum gegenüber den anderen Drogen hervorgehoben wird. Bezüglich eines unregelmässigen oder punktuellen Cannabis-Konsum halten das Medical Service und das BAV in ihrem Schreiben vom 20. April 2007 zudem fest, dass unangemeldete Urinanalysen jederzeit möglich sind. Anlässlich der Sitzung vom 18. April 2007 haben die SBB aber bestätigt, dass Drogentests nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachts bzw. einer Indikation durchgeführt werden. Nach Angaben der SBB wurden bis dato keine Alkoholtests vorgenommen.