53 VTE finden in regelmässigen Zeitabständen weitere medizinische Untersuchungen statt. Dabei können bei entsprechender Indikation ebenfalls Urin-Analysen durchgeführt werden (vgl. § 4.2.3 Richtlinie BAV). Alkoholtests werden weder in der VTE noch in der Richtlinie BAV 4/6 speziell geregelt. Sie werden aber im Anhang 5 zur Richtlinie BAV beschrieben.