In den Ausführungsbestimmungen soll der Bundesrat festlegen, bei welcher Alkohol- und Drogenkonzentration Dienstunfähigkeit angenommen werden soll. Obwohl heute eine formell- und materiell-gesetzliche Grundlage fehlt, gehen wir mit Blick auf die Bahnreform 2 davon aus, dass die Tests unter Berücksichtigung der Gefahrenlage der SBB vertretbar sind. Wir sind jedoch der Auffassung, dass sich die SBB in ihrer heutigen Praxis an den einschlägigen Bestimmungen in der Revision des Bundesgesetzes über die Bahnreform 2 zu orientieren haben. 8. Die heutige Praxis der Alkohol- und Drogentests bei den SBB lässt sich wie folgt umschreiben: