80 – 85 Bahnreform 2). Dabei werden der Begriff der Dienstunfähigkeit sowie die Feststellungsmethoden beschrieben. Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit werden einerseits nicht invasive, verdachtsfreie Atem-Alkoholtests (Art. 82 Abs. 1), andererseits – bei Vorliegen eines Verdachts auf bzw. Anzeichen von Dienstunfähigkeit – invasive Tests (darunter Urintests und Blutproben) vorgesehen (vgl. Art. 82 Abs. 2). In den Ausführungsbestimmungen soll der Bundesrat festlegen, bei welcher Alkohol- und Drogenkonzentration Dienstunfähigkeit angenommen werden soll.