17 N 47). Da es sich im vorliegenden Fall um eine regelmässige Bearbeitung von besonders schützenswerten Gesundheitsdaten seitens der SBB handelt, können sich Letztere auf die Ausnahme von Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG nicht berufen. Die obigen Ausführungen gelten ebenfalls für die anderen Ausnahmebestimmungen nach Art. 17 Abs. 2 lit. b und c DSG, weshalb auf diese nicht näher eingegangen wird. 7. Im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (insb. Bundesgesetz über die Bahnreform 2), beabsichtigt der Gesetzgeber, Vorschriften zur Dienstfähigkeit einzuführen (Art. 80 – 85 Bahnreform 2).