Damit wird auch klargestellt, dass es sich nur um Datenbearbeitungen in Einzelfällen handeln darf. Eine Datenbearbeitung verliert ihren Charakter der Ausnahme, sobald diese eine gewisse Regelmässigkeit oder Dauerhaftigkeit enthält. In solchen Fällen wäre eine Berufung auf die Ausnahmebestimmung weder mit Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG noch mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 BV vereinbar (vgl. Y. Jöhri/M. Studer in Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, Helbing/Lichtenhahn Hrsg., Art. 17 N 47).