Dessen ungeachtet findet diese Ausnahmebestimmung auch aus folgenden Gründen keine Anwendung: Da es sich bei Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG explizit um eine Ausnahmebestimmung vom Grundsatz handelt, wonach eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen immer eine formellgesetzliche Grundlage benötigt, kann sich diese Bestimmung konsequenterweise nur auf Aufgabenerfüllungen beziehen, die normalerweise keine Bearbeitung derartiger Daten benötigen. Damit wird auch klargestellt, dass es sich nur um Datenbearbeitungen in Einzelfällen handeln darf.