3/6 6. Es geht folglich darum abzuklären, ob in einem formellen Gesetz eine klar umschriebene Aufgabe der SBB die Vornahme von Alkohol- und Drogentests voraussetzt. Damit gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG vom Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage abgewichen werden kann, müssen die Bedingungen der Unentbehrlichkeit für die Aufgabenerfüllung wie auch der klaren Aufgabenbeschreibung in einem formellen Gesetz erfüllt sein.